Wel­che Unter­su­chun­gen sind vor der Behand­lung notwendig?

Unter­su­chun­gen
Vor einer Behand­lung wird eine all­ge­mein­ärzt­li­che Unter­su­chung und vor ope­ra­ti­ven Ein­grif­fen zusätz­lich ein Blut­bild und eine Blut­ge­rin­nung benö­tigt. Aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen z.B. bestimm­te All­er­gien sowie durch wei­te­re fach­ärzt­li­che Unter­su­chun­gen Ver­än­de­run­gen im Hals, Nasen- und Mund‑, Kie­fer- sowie Rachenbereich.

Die Unter­su­chung des Schnar­chens bzw. der Atem­stö­rung wird je nach Schwe­re­grad über Nacht im Schlaf­la­bor oder zu Hau­se mit einem klei­nen Auf­zeich­nungs­ge­rät (etwa so groß wie ein Walk­man) durch­ge­führt. Die Daten wer­den nach der Auf­zeich­nung vom Arzt ausgewertet.

Eine Unter­su­chung über zwei Näch­te mit genau­er Über­wa­chung des Schla­fes ist nicht in allen Fäl­len vor der Behand­lung not­wen­dig. Oft­mals reicht auch eine Unter­su­chung mit einem Auf­zeich­nungs­ge­rät zu Hau­se aus.

Behand­lungs­mög­lich­kei­ten

Wel­che Behand­lungs­ver­fah­ren kön­nen wann emp­foh­len werden?
Oft führt schon eine Ände­rung der Ess- und Trink­ge­wohn­hei­ten und bei Über­ge­wicht eine Gewichts­re­duk­ti­on zu einer deut­li­chen Bes­se­rung. Auch eine Ände­rung der Schlaf­ge­wohn­hei­ten (z. B. Trai­nie­ren der Sei­ten­la­ge) kann hier wei­ter hel­fen. Bleibt hier­durch der Erfolg aus, ist eine wei­te­re Behand­lung zu emp­feh­len. Ziel der ein­zel­nen Behand­lungs­ver­fah­ren ist es, eine unge­stör­te Luft­zir­ku­la­ti­on von der Nase aus bis in die Lun­ge zu errei­chen. Meis­tens besteht eine Behin­de­rung der Atmung im Gau­men- Rachen­be­reich und sel­te­ner im Nasenbereich.

Die Behin­de­rung der Atmung durch Nase und Mund (s. Pfei­le) liegt meist zwi­schen Gau­men (1), Zun­ge (2) und Rachen­hin­ter­wand (3) und betrifft den hel­len Bereich in Abbil­dung a. Wäh­rend des Schla­fes sin­ken Gau­men und Zun­ge an die Rachen­hin­ter­wand wodurch der Atem­strom in die Luft­röh­re ver­rin­gert wird (vergl. Abb. a und b). Die Fol­gen kön­nen Schnar­chen und /​oder Atem­still­stän­de sein.

Nase
Eine Kor­rek­tur der Nase ist eher sel­ten und nur bei deut­li­cher und star­ker Behin­de­rung der Nasen­at­mung not­wen­dig. Die ope­ra­ti­ve Kor­rek­tur betrifft meis­tens die Nasen­schei­de­wand und die Nasen­mu­scheln. Für den Ein­griff ist in der Regel ein sta­tio­nä­rer Auf­ent­halt von weni­gen Tagen erforderlich.

Gau­men
Eine Kür­zung des Gau­mens ist bei der Behand­lung des Schnar­chens beson­ders erfolgs­ver­spre­chend. Sind Atem­aus­set­zer vor­han­den, kann die­se Ope­ra­ti­on nur mit Ein­schrän­kung in bestimm­ten Fäl­len emp­foh­len wer­den. Die Kor­rek­tur des Gau­mens kann mit dem Laser (LAUP) oder mit dem Radio­fre­quenz­ge­rät (HFITT) oder in einer Kom­bi­na­ti­on aus bei­den Ver­fah­ren ambu­lant erfol­gen. Die Ope­ra­ti­on wird in scho­nen­der Nar­ko­se (TIVA) unter direk­ter Kon­trol­le der Nar­ko­se­tie­fe (BIS) durch­ge­führt. Ein Ver­las­sen der Kli­nik ist bereits am sel­ben Tag in Beglei­tung mög­lich. Je nach Dau­er und Stär­ke der Schmer­zen ist die Nah­rungs­auf­nah­me und das Spre­chen erschwert. Die vol­le kör­per­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wird meis­tens nach 3 bis 14 Tagen wie­der erreicht. Das Ergeb­nis kann erst 6 Wochen nach der Ope­ra­ti­on beur­teilt wer­den. Eine Nach­un­ter­su­chung ist nach die­ser Zeit immer anzu­ra­ten. Die Kos­ten für die LAUP belau­fen sich auf 1000,- € bis 1600,- €. Eine Kos­ten­über­nah­me durch die gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen ist die Aus­nah­me und kann nur von der betref­fen­den Kran­ken­kas­se zuge­si­chert werden.

Der zu lan­ge Gau­men und das Gau­men­zäpf­chen (a) wird in Nar­ko­se mit dem Laser gekürzt. Nach Abhei­lung (b) ist er nicht mehr von einem nor­ma­len Gau­men zu unter­schei­den und voll funk­ti­ons­tüch­tig. Über ein Instru­ment wird der Laser­strahl genau auf den Gau­men gelei­tet ohne das umlie­gen­de Gewe­be zu schä­di­gen. Bei der Ver­klei­ne­rung des Gau­mens und Zäpf­chens tritt kei­ne Blu­tung auf. Der Ein­griff kann Ambu­lant erfolgen.

Kie­fer
Bei ungüns­ti­gen Platz­ver­hält­nis­sen im Rachen­be­reich, z.B. bei einer gro­ßen Zun­ge kann die Behand­lung des Schnar­chens und der Atem­aus­set­zer mit Kie­fer­schie­nen emp­foh­len wer­den. Hier­bei schiebt die Schie­ne beim Tra­gen wäh­rend des Schla­fes ähn­lich einer Zahn­span­ge den Unter­kie­fer unter leich­ter Mund­öff­nung etwas nach vor­ne. Dies führt zu einer Ver­grö­ße­rung des Rachen­rau­mes mit Ver­bes­se­rung der Atmung. Das Schnar­chen und die Atem­aus­set­zer las­sen sich durch das Tra­gen der Schie­ne wäh­rend des Schla­fes redu­zie­ren oder sogar ganz ausschalten.

Die Anfer­ti­gung sol­cher Schie­nen kann erst nach ein­ge­hen­der Unter­su­chung und indi­vi­du­el­ler Abdruck­nah­me der Zäh­ne erfol­gen. Bis zur Fer­tig­stel­lung ver­geht durch­schnitt­lich eine Woche. Regel­mä­ßi­ge Kon­troll­un­ter­su­chun­gen sind unbe­dingt in fest­ge­setz­ten Zeit­ab­stän­den not­wen­dig. Die Kos­ten der Kie­fer­schie­ne von 600,- € bis 850,- € je nach Aus­füh­rung wer­den nach vor­he­ri­ger Antrag­stel­lung und Geneh­mi­gung meis­tens ganz oder teil­wei­se im Rah­men der Heil- und Hilfs­mit­tel dem gesetz­lich ver­si­cher­ten Pati­en­ten erstat­tet. Eine Antrag­stel­lung mit Ein­ho­len einer Erstat­tungs­zu­sa­ge von der Kran­ken­kas­se soll­te unbe­dingt vor der Behand­lung erfolgen.

Nur sehr sel­ten ist eine ope­ra­ti­ve Ver­la­ge­rung des gesam­ten Kie­fers notwendig.

Die Schie­ne wird nur nachts getra­gen und schiebt den Unter­kie­fer gegen­über dem Ober­kie­fer etwas nach vor­ne. Hier­durch wird der Rachen­be­reich erwei­tert und eine unge­hin­der­te Atmung ermög­licht. Die Mund­öff­nung wird durch die Schie­ne nicht behin­dert und der Mund­raum nicht eingeengt.

Atem­hil­fen
Die Behand­lung mit Atem­hilfs­ge­rä­ten (nCPAP, nBi­PAP) stellt eine zuver­läs­si­ge The­ra­pie beson­ders des schwe­ren Schlaf-Apnoe-Syn­droms wäh­rend der Nacht dar. Die­se Gerä­te füh­ren dem Pati­en­ten über eine Nasen­mas­ke Luft mit einem bestimm­ten Druck zu. Hier­bei wird der Rachen erwei­tert, wodurch eine unge­stör­te Luft­zir­ku­la­ti­on in die Lun­ge sicher­ge­stellt wird. Beson­ders zu emp­feh­len ist die­se The­ra­pie bei sehr star­ker Tages­mü­dig­keit oder schwe­ren Sauerstoffmangelzuständen.

Wegen der gele­gent­li­chen Unver­träg­lich­keit soll­te eine ca. vier­wö­chi­ge Gewöh­nungs­pha­se einer end­gül­ti­gen Ver­ord­nung vor­an­ge­hen. Neben­wir­kun­gen durch schlecht sit­zen­de Mas­ken kön­nen meis­tens durch die indi­vi­du­el­le Wahl unter einer Viel­zahl von Mas­ken­ty­pen oder durch eine indi­vi­du­el­le Anfer­ti­gung ver­mie­den wer­den. Luft­be­feuch­ter kön­nen den Tra­ge­kom­fort zusätz­lich erhö­hen. Die Kos­ten die­ser Behand­lung wer­den von den Kran­ken­kas­sen grund­sätz­lich übernommen.

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Wissenschaftliche Artikel (seit 2016)

Studien

Kostenerstattung durch die Kassen

Liegt eine schlafbezogene obstruktive Atmungsstörung mit Krankheitswert vor, können die Kosten bei Ihrem Zahnarzt für die H-UPS® und F-UPS® ganz oder teilweise von der Krankenversicherung übernommen werden. Seit den neuen S3 Leitlinien "Nicht erholsamer Schlaf" werden Unterkiefer-Protrusions-Schienen (UPS) durch die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin offiziell empfohlen.

Über die gesetzliche Versichertenkarte (GKV) kann Ihr Zahnarzt die Kosten für die H-UPS® und F-UPS® ab dem 1. Januar 2022 abrechnen. Voraussetzung hierfür ist eine Überweisung von einem Arzt mit schlafmedizinischer Qualifikation an den Zahnarzt. Hierbei kommt es auf den genauen Wortlaut in der Überweisung an.

Die Privaten Krankenversicherungen (PKV) erstatten entsprechend den einzelnen Vertragsbedingungen. Eine vorherige Auskunft über mögliche Erstattungen wird grundsätzlich empfohlen.