Kos­ten­er­stat­tung durch die Kassen

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Studien

Kostenerstattung durch die Kassen

Liegt eine schlafbezogene obstruktive Atmungsstörung mit Krankheitswert vor, können die Kosten bei Ihrem Zahnarzt für die H-UPS® und F-UPS® ganz oder teilweise von der Krankenversicherung übernommen werden. Seit den neuen S3 Leitlinien "Nicht erholsamer Schlaf" werden Unterkiefer-Protrusions-Schienen (UPS) durch die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin offiziell empfohlen.

Über die gesetzliche Versichertenkarte (GKV) kann Ihr Zahnarzt die Kosten für die H-UPS® und F-UPS® ab dem 1. Januar 2022 abrechnen. Voraussetzung hierfür ist eine Überweisung von einem Arzt mit schlafmedizinischer Qualifikation an den Zahnarzt. Hierbei kommt es auf den genauen Wortlaut in der Überweisung an.

Die Privaten Krankenversicherungen (PKV) erstatten entsprechend den einzelnen Vertragsbedingungen. Eine vorherige Auskunft über mögliche Erstattungen wird grundsätzlich empfohlen.